Archiv für die Kategorie ‘betriebl. steuerlehre’
Samstag – 15.09.2007 ab 12.45 Uhr- die Sonne scheint, der Himmel erstrahlt im wolkenlosen Blau. Die Vögel sonnen sich noch einmal, bevor sie ihre Sachen packen, um Richtung Süden abzuwandern. Genau, so ein richtig schöner “Spätsommerwohlfühltag”.
Was gibt es Schöneres als sich an solch einem Nachmittag die Zeit mit der Feststellung und Berechnung von Versorgungsbezügen bzw. Versorgungsfreibeträgen zu vertreiben? Eben, so ziemlich alles ist schöner, besser, interessanter… Aber trotzdem saßen einige auf den harten Stühlen dieser umfunktionierten Kantine und haben gelauscht und fleissig mitgeschrieben. Was solls -hier die 3 Fälle aus der Vorlesung:
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Langweilig! Mehr bräuchte ich eigentlich nicht schreiben. Aber trotzdem – hier die angesprochenen Themen im Überblick:
subjektive Einkommensteuerpflicht; beschränkte/ unbeschränkte
Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen des §1(1) EStG
objektive Einkommensteuerpflicht, §2 EStG
Einkünfte ermitteln (Gewinn- und Überschußeinkünfte)
Summe der Einkünfte
Gesamtbetrag der Einkünfte
Einkommen
zu versteuerndes Einkommen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Wirtschaftsjahr; Freibetrag
nichtselbständige Arbeit (§19 EStG)
Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitsvertrag, Arbeitnehmerbegriff, Rechtsnachfolger, Arbeitslohn
Was sind Versorgungsbezüge (§19 (2) S.2 EStG
Gäääähn….
Heute war die letzte Vorlesung in diesem Semester zu dem Thema Steuerlehre. In der nächsten Runde gehts dann weiter. Viele waren ja nicht da. Also berichte ich kurz was dran kam: Mehr…
Heute haben wir uns folgendes angeschaut:
1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Gewinneinkünfte (§13 EStG); Wirtschaftsjahr (§4a EStG) und Abweichung hiervon (§8c EStGDV)
Ermittlung des Einkommens (§4a (2) Nr. 1 EStG); Freibetrag nach §13 (3) EStG
Dazu haben wir einige Fälle durchgesprochen. Insbesondere wurde viel auf den Freibetrag eingegangen. Unterschied Freibetrag /Freigrenze!
2) Einkünfte aus Gewerbebetriebe (§2 (1) Nr. 2 EStG i.V.m. §§15 -17 EStG)
Hier haben wir den §15 (1) Nr.1 bis 3 EStG durchgesprochen. Dann war die Vorlesung auch schon vorbei.
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